24 Stunden-Hotline: 0800 - 00 66 444 (kostenfrei) info@rolfina.de

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Rolfina GmbH

1. Geltungsbereich

1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche vom Auftraggeber gegenüber der Rolfina GmbH beauftragten Leistungen, ebenso gegenüber Lieferanten sowie den von der Rolfina GmbH beauftragten Subunternehmer.
1.2 Den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie sind für den Vertragsabschluss nicht bindend.
1.3 Auftraggeber im Sinne der Bedingungen sind sowohl Verbraucher nach § 13 BGB als auch Unternehmer.

2. Angebote
2.1 Alle Angebote der Rolfina GmbH sind stets freibleibend. Vertragsschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden grundsätzlich erst durch die schriftliche Bestätigung der Rolfina GmbH wirksam, es sei denn die Rolfina GmbH führt unwidersprochen trotzdem die beauftragten Leistungen aus.
2.2 Zunächst wird ein Termin zur Schadensaufnahme vereinbart. Danach erhält der potentielle Auftraggeber ein schriftliches Angebot. Der Termin zur Ausführung der Leistungen wird erst mit Bestätigung des Angebots durch die Rolfina GmbH und damit nach Abschluss des Vertrages vereinbart.
2.3 Die Erstellung von Angeboten erfolgt auf Grundlage des jeweiligen Aufwandes und der gültigen Preisstruktur der Rolfina GmbH und ist auch bei Nichtbeauftragung kostenpflichtig. Die zur Angebotserstellung notwendige Schadensaufnahme wird dabei mit 190,00 € zuzüglich Anfahrtskosten von 49,00 € berechnet. Bei Angeboten mit einem zu erwartenden Auftragsvolumen von mindestens 20.000,00 € erfolgt die Abrechnung zusätzlich nach Projektleiterstunden.
2.4 Vergrößert sich der Schaden in einem Objekt nach schriftlicher Abgabe eines Angebots und aus Gründen, die außerhalb des Einflussbereichs der Rolfina GmbH liegen, so kann das Angebot der Rolfina GmbH als gegenstandslos betrachtet und von der Rolfina GmbH das Angebot den veränderten Umständen entsprechend angepasst werden.

3. Leistungsumfang
3.1 Die Leistungen der Rolfina GmbH in den Bereichen Wasser-, Brand- und Schadensanierung beziehen sich auf die im Vertrag oder im Angebot aufgeführten Arbeiten und Tätigkeiten, inklusive der darin aufgeführten Anlagen, Maschinen und Geräte. Für Notdienste gilt Ziff. 4.7 entsprechend.
3.2 Notwendige Leistungen, die über die angebotenen Leistungen hinausgehen, werden nach schriftlicher Auftragsbestätigung von Seiten der Rolfina GmbH oder einem durch uns beauftragten Subunternehmer ausgeführt. Soweit diese dabei nicht über 15 % hinausgehen, ist eine schriftliche Auftragsbestätigung nicht zwingend erforderlich.
3.3 Ist die Leistungserfüllung aufgrund von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, ganz oder teilweise unmöglich geworden, kann die Rolfina GmbH vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Entstehen der Rolfina GmbH durch die nicht eigens verschuldeten Umstände Mehrkosten, hat die Rolfina GmbH das Recht, diese dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

4. Preise und Zahlungsmodalitäten
4.1 Die Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden Mehrwertsteuer.
4.2 Die Zahlung hat binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen.
4.3 Der Rechnungsempfänger gerät spätestens 30 Tage nach Rechnungserhalt in Verzug gemäß § 286 Abs. 3 S. 1 BGB.
4.4 Bei Zahlungsverzug ist die Rolfina GmbH berechtigt, Verzugszinsen gemäß §§ 288, 247 Abs. 1 BGB zu erheben. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4.5 Eine Aufrechnung mit etwaigen von der Rolfina GmbH bestrittenen Gegenforderungen ist nicht statthaft.
Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
4.6 Vereinbarte Abschlagszahlungen sind zum vertraglich festgelegten Zeitpunkt fällig.
4.7 Notdienste werden gesondert abgerechnet. Verfügbarkeit, Dauer und Kosten können dabei variieren.

5. Pflicht des Auftraggebers
5.1 Der Auftraggeber hat der Rolfina GmbH vor Durchführung der vereinbarten Leistungen die zur Ausführung der Arbeiten benötigten Informationen, Unterlagen und Pläne zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit seiner Angaben.
5.2 Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Leistungsort an den vereinbarten Zeitpunkten zugänglich ist. Etliche Betriebsstörungen diesbezüglich hat der Auftraggeber zu vertreten. Ferner hat der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass die Trocknungsanlagen durchgehend in Betrieb bleiben können. Die Stromzufuhr an das Gerät hat der Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Bei einer Bereitstellung durch die Rolfina GmbH erfolgt ein entsprechender Kostenzuschlag. Der Verbrauch unserer Anlagen wird auf der Rechnung gesondert ausgewiesen.
5.3 Stillstandzeiten und Störungen der Geräte sind unverzüglich zu melden.
5.4 Verzögerungen oder Zusatzkosten durch fehlende Mitwirkung trägt der Kunde.

6. Gewährleistung
6.1 Es wird keine Gewährleistung für Mängel und Schäden übernommen, die außerhalb des Einflusses der Rolfina GmbH liegen.
6.2 Im Fall von Mängeln an den von uns durchgeführten Arbeiten ist der Rolfina GmbH – nachdem ihr zunächst eine Möglichkeit zur Prüfung der Mängel eingeräumt worden ist – eine angemessene Frist auf Nachbesserung der Leistung einzuräumen. Hat diese Nachbesserung nach zwei Versuchen keinen Erfolg, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Minderung. Er kann die Arbeiten selber ausführen oder vom Vertrag zurücktreten.
6.3 Die Rolfina GmbH kann vom Auftraggeber eine Abnahme der erbrachten Leistungen verlangen. Offensichtliche Mängel der Leistung des Auftragnehmers muss der Auftraggeber 7 Werktage nach Erkennbarkeit dem Auftragnehmer schriftlich anzeigen, ansonsten ist dieser von der Gewährleistung befreit. Samstag ist als Werktag zu betrachten.
Wird das Objekt nach Erbringung der Leistung ohne vorherige Abnahme genutzt, gilt die Arbeit als abgenommen.
6.4 Es wird grundsätzlich keine Gewähr für Schäden übernommen, die durch Missachtung unserer Hinweise und Vorschriften entstehen.
6.5 Die Rolfina GmbH übernimmt bei Austrocknung des Bodenaufbaus und von Fehlböden nur eine Gewährleistung für die Austrocknung der Dämmschicht bzw. Schüttung. Sind mehrere Bodenoberbeläge übereinander verlegt, müssen die oberen Beläge grundsätzlich entfernt werden, ansonsten kann eine oberflächliche Abtrocknung des darunter befindlichen Belags nicht erfolgen.
Aufgrund von vielen Unwägbarkeiten, wie z.B. nicht zugängliche bzw. verborgene Schichten, Aufbauten, Materialien und Konstruktionen, können die Prüfungen bezüglich der Feuchtigkeit nicht allumfassend durchgeführt werden. Wir können somit nicht garantieren, dass keine weiteren Feuchtenester vorhanden sind. Daher empfehlen wir den Auftraggebern und den sonst Betroffenen zusätzlich Öffnungen für die bauseitige Prüfung zu erstellen.
Zur Prüfung der Trocknung werden die verschiedenen Schichten mit ihren Bauteilen und Konstruktionen durchdrungen. Dies betrifft gegebenenfalls ausdrücklich auch die Dampfsperre oder sonstige Abdichtungen, deren Wiederherstellung unter Umständen problematisch ist.
Die Rolfina GmbH übernimmt keine Haftung für die Beschädigung von Heiz-, Strom- oder Wasserleitungen und sonstige Bauteile und Konstruktionen. Soweit die Rolfina GmbH mit der Beseitigung der Beschädigung bzw. der entsprechenden Reparatur beauftragt wird, erfolgt hierfür eine entsprechende Kostenabrechnung.
Die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften (z.B. Brandschutz) obliegen dem Auftraggeber.
6.6 Bei Wandtrocknungen kann die Feuchtigkeit nur von der Wandoberfläche abgetrocknet werden; deshalb kann nach Beendigung der Trocknungsmaßnahmen noch immer Feuchtigkeit aus dem Kernbereich der Wände nachziehen.
Die Feuchtigkeitsmessung ist vom Projektleiter der Rolfina GmbH durchzuführen. Soweit die nachfolgenden Arbeiten nicht von der Rolfina GmbH bzw. einem von ihr beauftragten Subunternehmer ausgeführt werden, sondern von einem nachfolgenden dritten Unternehmen, ist die Feuchtigkeitsmessung von dem dann nachfolgenden Handwerker zeitnah durchzuführen.
Für Mängel am nachfolgenden Gewerk kann keine Haftung übernommen werden.
6.7 Werden unsere Geräte unsachgemäß bedient, unbefugt abgeschaltet oder demontiert, übernimmt die Rolfina GmbH keine Haftung für den Erfolg der Trocknungsmaßnahmen.
6.8 Beim zerstörungsfreien Ausbau von Fliesen handelt es sich grundsätzlich um einen Versuch. Es gibt keine Gewährleistung, dass ein zerstörungsfreier Ausbau gelingt.
Bei der Beauftragung zur Fliesenentfernung wird für eventuelle Schäden an den anderen Fliesen keine Haftung übernommen.
6.9 Werden Anlagen in Wohnräumen installiert, besteht durch die bauseitige Inbetriebnahme weiterer Elektrogeräte die Gefahr eines Stromausfalls. In diesem Fall übernimmt die Rolfina GmbH keine Gewährleistung. Die Rolfina GmbH übernimmt insbesondere keine Haftung. Das Gleiche gilt in Bezug auf Spannungsschwankungen, z.B. beim Ausfall von Gefrier- und Kühlschränken, dem Verlust von Computer-Daten, Ausfall von Heizungen oder Warmwasseraufbereitungsanlagen, Schäden an elektronischen Bauteilen.
6.10 Gerätschaften zur Geruchsbeseitigung / Desinfektion / Entkeimung werden eingesetzt, um der Geruchs- bzw. Keimbildung entgegenzuwirken bzw. diese zu reduzieren.
6.11 Durch die technische Trocknung verändert sich das Raumklima. Die Luftfeuchtigkeit und -temperatur kann ansteigen bzw. stark absinken, was sich auf das Bauwerk und das Inventar auswirkt. Deshalb sollten z.B. empfindliche Gegenstände wie entsprechende Möbel, Pflanzen, Lebensmittel, Saatgut etc. bauseits vor Beginn entfernt werden. Die Tür des betroffenen Raumes sollte grundsätzlich geschlossen bleiben, damit sich die Feuchtigkeit nicht in andere Räume ausbreitet und die Trocknung effizient ist. Wenn der Raum jedoch klein ist, sollte die Tür in regelmäßigen Abständen geöffnet werden, da sich durch die Wärme und der Entziehung der Feuchtigkeit das Holz und damit auch Türen verziehen können. Um Schimmelbildung zu vermeiden, müssen Trocknungsgeräte in dauerndem Betrieb bleiben und sind nur durch oder in Rücksprache mit der Rolfina GmbH bzw. einem von ihr beauftragten Subunternehmer abzuschalten. Auf gegebenenfalls im Weg liegende Kabel der Trocknungsgeräte ist entsprechend zu achten.
6.12 Die Sanierungsarbeiten werden mit größter Sorgfalt nach VOB ausgeführt. Trotz sorgfältiger Farb-/Materialauswahl muss bei partiellen Reparaturen oder Oberflächenbehandlungen mit Abweichungen gerechnet werden.
6.13 Für die Verjährung und Mängelbeseitigung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
6.14 Ergibt die Überprüfung der Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, werden die Kosten unserer Überprüfung und Reparatur zu unseren jeweils gültigen Listenpreisen berechnet.

7. Haftung und Haftungsbegrenzung
7.1 Die Rolfina GmbH haftet ausschließlich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für die grobe Verletzung vertraglicher Pflichten. Die Rolfina GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Gegenstände des Auftraggebers, die dessen Eigentum sind oder die sich in seiner Verwahrung befinden.
7.2 Das Bewegen von Möbeln in einer Mietwohnung erfolgt ausschließlich auf Wunsch und in Absprache mit dem Mieter/Eigentümer. Die Rolfina GmbH und ihre Mitarbeiter bzw. Subunternehmer übernehmen dabei keine Verantwortung für Schäden, die durch das Umstellen, Transportieren oder Verrücken von Möbelstücken entstehen können.
Die Rolfina GmbH haftet auch nicht für Schäden an Möbelstücken selbst, die durch das Verschieben, Tragen oder Umstellen entstehen (z.B. Kratzer, Bruchstellen, Instabilität nach dem Umstellen). Weiter übernimmt die Rolfina GmbH keine Haftung für Schäden, Funktionsbeeinträchtigungen oder Passungenauigkeiten beim Aus- und Wiederausbau von gebrauchten Küchen, insbesondere aufgrund von Vorschäden, altersbedingtem Verschleiß, nicht mehr verfügbaren Ersatzteilen oder abweichenden räumlichen Gegebenheiten am neuen Standort. Die Rolfina GmbH haftet zudem nicht für verdeckte Mängel oder Vorschäden, die bereits vor dem Bewegen der Möbel bestanden haben und erst im Zuge der Tätigkeit sichtbar werden. Ferner haftet die Rolfina GmbH nicht für Schäden an der IT-Anlage, die durch das notwendige Anheben des Servers oder Befestigung an der Decke, zur De- und Remontage des Bodens, sowie der Erneuerung der Fußbodenheizung entstehen. Des Weiteren haftet die Rolfina GmbH nicht für Datenverlust, Funktionsbeeinträchtigungen, neue Programmierung oder Ausfälle des Servers. Ebenso entfällt eine Haftung für Schäden an der Spiegelfront, die durch die De- und Remontage erfolgen können. Die Rolfina GmbH haftet schließlich auch nicht für Personenschäden, die durch unsachgemäßes Eigenverhalten des Mieters/Eigentümer oder Dritter entstehen.
7.3 Der Mieter/Eigentümer ist selbst dafür verantwortlich, den Arbeitsbereich freizuhalten, empfindliche Gegenstände zu sichern und eine geeignete Transportweise für besonders wertvolle Möbel festzulegen.
7.4 Sofern Mitarbeiter der Rolfina GmbH bzw. deren Subunternehmer aus Kulanz oder auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters/Eigentümer beim Bewegen von Möbeln behilflich sind, erfolgt diese Unterstützung freiwillig und ohne Haftungsübernahme für eventuelle Schäden.
Schadensersatzansprüche gegen die Rolfina GmbH und deren Subunternehmer sind daher ausgeschlossen, sofern keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt.
7.5 Bei Verlust oder Beschädigung an den Gegenständen der Rolfina GmbH durch Dritte haftet der Auftraggeber in voller Höhe des Schadens. Ein Haftungsausschluss gemäß § 831 BGB ist nicht möglich.

8. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
8.1 Erfüllungsort ist der Unternehmenssitz in München.
8.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien ergebende Streitigkeiten ist das Amtsgericht München oder das Landgericht München I.
8.3 Geltendes Recht zwischen den Vertragspartnern ist ausschließlich das deutsche Recht.

9. Salvatorische Klausel
9.1 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt.
Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.